Hier finden Sie die häufigsten Fragen ...
 ... und natürlich die Antworten.

Fragen zur allgemeinen PV-Technik finden sie HIER

Ist der Anschluss von Balkonkraftwerken in Deutschland verboten?

Nein! Alles was Sie zuhause machen, bestimmen Sie selber. Sie können ja auch z.B. eine Kaffeemaschine oder eine Waschmaschine kaufen und diesen ohne jemanden zu fragen betreiben. Die Regeln wurden auch geändert. Wenn Sie ein Balkonkraftwerk betreiben ist es gut, wenn sie dieses anmelden würden in Marktstammdatenregister und wenn Sie dieses beim Energieversorger anzeigen würden. Einige Energieversorger machen das problemlos, andere haben damit ein riesen Problem. Wir sind gerne bei diesen Formalitäten behilflich.. info@rader-solar.de 

Also: es stimmt nicht. Mini-PV ist nicht verboten. 

2 Panels, also bis zu 600W Einspeiseleistung sind problemlos - Wir haben aber auch Kunden, die mehr betreiben. Ein Kunde von uns hat mehr als 20 Stück, was vielleicht etwas übertrieben ist. Dennoch, unsere Kunden sollen Ihre eigene Energie erzeugen und auch verbrauchen. So können Sie etwas für den Klimaschutz tun und die Energiewende voran bringen - dafür ist “Guerilla - PV” genau das richtige. 

Erhöht das Balkonkraftwerk die Brandgefahr?

Nein! Wenn Sie nicht mehr als 600 Watt (ca. 3 qm Modulfläche) an einem Hausanschluss betreiben, reicht die Energie nicht aus, um eine normgerechte Elektroinstallation zu überlasten. Darauf basieren auch die Bagatellregelungen in unseren Nachbarländern: Zum Beispiel in der Schweiz (600 W), in Österreich (600 W/2,6 A) oder in Portugal (200 W). 

Kann man bei Betrieb eines Balkonkraftwerks einen elektrischen Schlag bekommen?

Wenn das Hausnetz ausfällt, schaltet auch sofort (sogar in wenigen Millisekunden) das von Rader-Solar.de gelieferte Balkonkraftwerk aus. Man nennt das eine selbst-wirkende Freischaltstelle. Die ist in allen Balkonkraftwerken seit ca. 30 Jahren Pflicht. Fällt der Strom aus, ändert sich die Frequenz oder der Erdwiderstand des Hausanschlusses schaltet das Balkonkraftwerk sofort ab! Es besteht also auch keine Gefahr, wenn die einfach den Stecker aus der Steckdose ziehen würden. 
Übrigens: Bei anderen Haushaltsgeräten wie z.B. Ihrem Staubsauger darf die Spannung am Stecker noch eine ganze Sekunde nach dem Abziehen des Steckers anliegen. Probieren Sie es bitte nicht aus, diesen Stecker dann anzufassen. Ein Staubsauger ist in dieser Hinsicht um ein vielfaches Gefährlicher als ein Steckersolargerät.

Kann ich das Balkonkraftwerk ohne Hausanschluss betreiben, z.B. mobil beim Camping, im Gartenhaus oder an der Grillhütte im Wald?

Das ist mit dem Balkonkraftwerk nicht möglich. Ein Balkonkraftwerk braucht IMMER ein Stromnetz. Wir bieten jedoch auch sogenannte Inselanlagen für mobile Zwecke an. Fragen Sie uns gerne danach --> info@rader-solar.de

Muss ich bei 3-phasigen Drehstrom die angeschlossene Phase beachten? 

Es ist egal auf welche Phase im Haus Ihre Verbraucher laufen und wo sie ihr Balkonkraftwerk anschließen. Wir haben in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen stets saldierende Zähler. Diese messen nur die Summe aller Phasen. So berechnet ihr Stromanbieter IMMER nur die Summe aller Phasen als Verbrauch und Ihr Balkonkraftwerk arbeitet wie eine “Zählerbremse”.

Beispiel:
Kaffeemaschine auf Phase 1 + 1.300 Watt
Balkonkraftwerk auf Phase 2 - 600 Watt
Ihr berechneter Verbrauch + 700 Watt

Zusatzinfo: 
Ein nicht saldierender Zählertyp wäre für den Energieversorger von Nachteil, da dieser Typ die Blindleistung von Drehstromgeräten nicht messen könnte. Aus diesen Grund wurden bis auf wenige Ausnahmesituationen bei uns nur saldieren Zähler verbaut.

Balkonkraftwerk + Schukostecker?

Darf ich das Balkonkraftwerk mit einem gewöhnlichen Haushaltsstecker (Schukostecker) in eine Aussensteckdose einstecken?

Es gibt eine sogenannte Einspeisesteckdose von einem großen Deutschen Hersteller, der darauf drängt, dass seine eigene Steckverbindung in alle Vorschriften kommt. Wenn Sie möchten können Sie sich diese für viel Geld von Ihrem Elektriker installieren lassen. 

Der gewöhnliche Haushaltsstecker (Schuko) wird jedoch in der Regel verwendet. Das ist am Einfachsten. Seit der Änderung der DIN VDE 0100-551 können Laien stromerzeugende Geräte an den Endstromkreis selber anschließen. Sie dürfen das tun!

Die DSG (Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie) empfiehlt den gewöhnlichen Schuko Stecker als Anschluss. Der Steckverbindung ist es dabei egal wie herum der Strom fließt - ob Sie eine Kaffeemaschine oder ein Balkonkraftwerk anschließen.

Wir hören ab und zu, dass Energieversorger / Netzbetreiber versuchen, eine andere Steckverbindung vorzuschreiben. Dieses liegt jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich dessen. Der Verantwortungsbereich des Netzbetreibers endet an Ihrem Zähler.

Muss meine Elektroinstallation zum Anschluss eines Balkonkraftwerks von einem Elektro-Installateur überprüft werden?

Nein! Wenn Sicherungsautomaten vorhanden sind, können in Deutschland pro Haushalt maximal 2,6 Ampere (600 Watt) angeschlossen werden. In Haushalten mit älteren Schraubsicherungen sollte die nächst kleinere Schraubsicherung eingeschraubt werden. Soll mehr als ein Balkonkraftwerk angeschlossen werden, empfiehlt es sich, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, sprechen Sie uns bei Rader-Solar gerne an

Kann ich das Balkonkraftwerk mit einem Batteriespeicher verbinden, der mich nachts mit Strom versorgt.

Das können Sie machen, es ist jedoch oft nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll. 
Sprechen Sie uns gerne an.

Brauche ich einen neuen Stromzähler?
Es kann sein, dass Ihr Netzbetreiber nachdem sie das Balkonkraftwerk angezeigt haben Ihren Stromzähler mit einem modernen Modell austauschen möchte. Das ist sein gutes Recht. 
Es gibt Zähler mit und ohne Rücklaufsperre sowie Zwei-Richtungszähler. 

Vermieter - Mieter

Muss der Vermieter oder die Wohneigentümer-Gemeinschaft zustimmen, wenn ich ein Balkonkraftwerk anbringen möchte?

Wenn im Mietvertrag oder in den Vereinbarungen (Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümergemeinschaft das Anbringen von Dingen am Balkongeländer nicht explizit verboten ist, besteht dafür formal keine Notwendigkeit. Allerdings hängt das auch vom Montageort ab. Auf gemieteten Flächen wie Balkon, Terrasse, Garten etc. bedarf es keiner Zustimmung. An oder auf Gemeinschaftsflächen wie Fassaden, Brüstungen oder auf Dächern empfehlen wir die Rücksprache mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Im Konfliktfall sollte man herausfinden, ob dieser aufgrund des “Eigentümerprivilegs” oder wegen technischer Bedenken entsteht.

Zusatzinfo:

Bei Vermietern muss unterschieden werden zwischen einem Untersagen aufgrund des “Eigentümerprivilegs”, weil das Anbringen von Dingen an Balkongeländern untersagt ist und der Problematik des Netzbetriebs bzw. der elektrischen Gebäudeausrüstung. Ersteres dürfte je nach Mietvertrag grundsätzlich erst einmal möglich sein, Letzteres ist eher unproblematisch, da in der Regel keine relevanten Gefahren von dem Betrieb ausgehen.

Grundsätzlich sollte zunächst der Mietvertrag gesichtet werden, um zu sehen, ob es ein generelles Verbot des Anbringens von Dingen am Balkongeländer (o. Ä.) gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Meldung an den Vermieter nicht zwingend erforderlich. Letztere Aussage ist aber mit Vorsicht zu genießen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass rechtlich ein Verstoß gegen die Mieterpflichten des Mietverhältnisses von Vermieterseite konstruiert wird. Bisher gibt es dazu – soweit ersichtlich – noch keine einschlägige Rechtsprechung. Entsprechendes gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften.

Bei allen diesbezüglichen Auseinandersetzungen wird es im Zweifel um die Frage gehen, ob das Anbringen eines Moduls am Balkongitter oder an anderen Außeneinrichtungen eine Verunstaltung darstellt. Einem solchen Vorwurf können aber durchaus gewichtige Argumente wie das Umweltstaatsprinzip oder grundrechtliche Wertungen entgegengesetzt werden. Diese Argumentation ist aber mit Blick auf Anlagen der Energieerzeugung – soweit ersichtlich – bisher nicht gerichtlich geprüft worden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz).

Balkonkraftwerk anmelden oder nicht?

Was kann passieren, wenn ich mein steckbares Solargerät nicht bei der Bundesnetzagentur anmelde oder beim Netzbetreiber anzeige?

Sollte die Bundesnetzagentur steckbare Photovoltaik-Module als meldepflichtig ansehen, könnte theoretisch ein Bußgeld nach § 21 (MaStRV) verhängt werden. Praktisch ist das aber kaum umsetzbar. Da man jedoch für sein Balkonkraftwerk in der Regel keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wird, sind die Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur eingeschränkt (Quelle: Verbraucherzentrale NRW e. V.). Selbst bei den „großen“ PV-Anlagen ist der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. kein Fall bekannt, bei dem bei der Nichterfüllung von Meldepflichten auf bisherigen gesetzlichen Grundlagen ein Bußgeld verhängt wurde (Stand 8-2022). Wer dieses Risiko ausschließen möchte, kann das Balkonkraftwerk anmelden:
 Marktstammdatenregister.  Gerne unterstützt sie Rader-Solar.de bei der Anmeldung und wir bereiten die Unterlagen soweit vor.

Was kann passieren, wenn ich mein Balkonkraftwerk nicht bei meinem Netzbetreiber anzeige?

Wenn der Netzbetreiber Ihr Balkonkraftwerk bemerkt, werden Sie Post vom Netzbetreiber erhalten. 
Die Anzeige kann dann nachgeholt werden.

Wie soll ich mit der Reaktion des Netzbetreibers umgehen?

Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an einen Endstromkreis ist in keinem Fall zulässig.“

Bewertung: Der Netzbetreiber ignoriert die aktuelle Normänderung.

Mögliche Reaktion: Falsche Aussagen ignorieren oder wenn sie möchten dagegen mittels Anzeige bei der BnetzA vorgehen.

Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an die Steckdose ist in keinem Fall zulässig.”

Bewertung: Der Netzbetreiber ist überhaupt nicht zuständig. Seine Zuständigkeit endet am Übergabepunkt vor dem Stromzähler.

Mögliche Reaktion: Aussage ignorieren.

Netzbetreiber: “Einer Einspeisung über die Steckdose können wir nicht zustimmen.”

Bewertung: Der Gesetzgeber verlangt nur eine Anmeldung, keine Zustimmung. Wenn Sie bei der Anmeldung den Netzschutz mittels NA-Schutz Konformitätserklärung nach AR-N-4105 nachgewiesen haben, hat der Netzbetreiber keine Handhabe, um Ihnen den Betrieb zu verbieten.

Mögliche Reaktion: Wenn Sie keinen Zählertausch wünschen, können Sie den Dialog abbrechen – die Anmeldung ist erfolgt.

Was ist, wenn mein Netzbetreiber mir mit Netztrennung droht?

Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn sich einige Netzbetreiber als Netzpolizei aufspielen. Es handelt sich um Firmen, deren Rolle am besten mit der Autobahnmeisterei zu vergleichen ist. Wenn Ihr Solar-Gerät eine Konformitätserklärung nach VDE-AR-N 4105 aufweist, haben die Netzbetreiber keine Rechtsgrundlage, um diese Drohung umzusetzen. 

Ihr Netzbetreiber weiß ja auch gar nicht, wann das Balkonkraftwerk aktiv und in die Steckdose eingesteckt ist und wann nicht. 

Zusatzinfo:

Nach Informationen der DGS sind in Deutschland ca. 20.000 steckbare Solar-Geräte am Netz (stand Frühjahr 2022), bei max. 50 % wurde der Netzbetreiber informiert. Wie vielen gedroht wurde, ist unbekannt. Keine dieser Drohungen wurde nach unserer Kenntnis umgesetzt. Schicken Sie den Drohbrief an die DGS oder wechseln Sie zu einem Messstellenbetreiber, der steckbare Solar-Geräte befürwortet, z. B. zu Discovergy. Am einfachsten ist dies, durch den Wechsel zu einem Stromanbieter mit Smart-Meter-Tarif möglich. z. B. zu Polarstern (weitere Anbieter auf Anfrage).

Mein Netzbetreiber fordert die Anmeldung nach VDE AR-4105 von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb. 
Was soll ich tun?

Es gibt kein Gesetz und keine Norm, die diese Forderung stützt. Empfehlung: Füllen Sie die Formulare (individuell beim Netzbetreiber erhältlich) – soweit anwendbar – selbst aus. Sie haben damit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.

Zusatzinfo: 

Der Gesetzgeber fordert in § 19 Abs. 3 (NAV) eine Anmeldung ohne Vorgaben zu machen. Die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Alternativ können Sie die Anmeldung aber auch nach dem österreichischen Vorbild/Beispiel von Westnetz durchführen, in dem Sie folgende Angaben übermitteln:

Kontaktdaten des Anlagenbetreibers
Standort der Stromerzeugungseinrichtung
Tech. Daten zur Stromerzeugungseinrichtung (Leistung in Watt, Hersteller des
Wechselrichters)

Kann der Netzbetreiber den Betrieb eines Balkonkraftwerkes verbieten?

Nein. Das ginge nur, wenn der Netzbetreiber eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen kann. Wenn der Wechselrichter die Normen (VDE AR-N 4100 und die VDE-AR-N 4105) für fest installierte Photovoltaikanlagen einhält, ist dies jedoch ausgeschlossen. Grundsätzlich endet die Zugriffsmöglichkeit des Netzbetreibers hinter dem Zähler, soweit keine Änderungen der technischen (elektrischen) Gebäudeausrüstung selbst vorgenommen werden. (Dies wurde bereits 2016 von der BNetzA bestätigt.)

Balkonkraftwerke und EEG muss ich was beachten?

Kann ich EEG-Einspeisevergütung für mein steckbares Solargerät erhalten?

Ja, wenn das Solar-Gerät in das öffentliche Netz einspeist, kann die Einspeisevergütung nach EEG in Anspruch genommen werden. Dafür müsste die Menge des eingespeisten Stroms per Zähler erfasst werden. Gleichzeitig müssen auch verschiedene Meldepflichten und die 70 %-Regel erfüllt werden. (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.) Der Aufwand steht mit dem zu erwartenden Ertrag in keinem sinnvollen Verhältnis. Wir raten davon ab.

Was ist die 70 %-Regel?

Laut EEG dürfen dann max. 70 % der installierten PV-Leistung ins Netz gespeist werden, wenn nicht am Einspeisemanagement teilgenommen wird (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG).

Müssen steckbare Solargeräte die 70 %-Regel einhalten?

Nur wenn EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Da das EEG grundsätzlich technische Vorgaben aufstellt, kann vertreten werden, dass diese auch von Anlagebetreibern, die keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wollen, eingehalten werden müssen. Wird allerdings keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen, kann sich die Nichteinhaltung von Vorgaben des EEG auch nicht negativ für einen Anlagenbetreiber auswirken.

Zusatzinfo:

Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen, deklaratorisch sieht das EEG daher bspw. in § 21a die (ungeförderte) sonstige Direktvermarktung vor. Die EEG-Förderung ist an die Umsetzung verschiedener (technischer) Anforderungen beim Anlagebetrieb geknüpft (vgl. §§ 9 ff. EEG). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu einer Verringerung oder dem Ausfall der Förderung (§ 52 EEG). Es bestehen keine ordnungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (vgl. oben). Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen bzw. deren Betrieb, können im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Muss ich für den Betrieb meines steckbaren Solargerätes ein Gewerbe anmelden?

Nein, das ist nur nötig wenn EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. (Selbst wenn die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, muss in vielen Fällen kein Gewerbe angemeldet werden, z. B. wenn die Höhe der EEG-Einspeisevergütung nicht über den Stromentstehungskosten des PV-Systems liegt.)

Montage von Balkonkraftwerken

Kann ich mein Balkonkraftwerk überall montieren?

Sprechen Sie uns gerne wegen Montagemöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation an (info@rader-solar.de).

Unter energetischen/wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sollte das Balkonkraftwerk in Richtung des unverschatteten Himmels blicken. Ein 300 Watt-Modul würde bei einer Ausrichtung gegen Süden die größte Stromkostenreduktion bringen. (Auch bei Nordausrichtung können die Stromentstehungskosten des Balkonkraftwerks unter den Kosten für Netzstrombezug liegen.) Die eingesetzten Materialien und Haltesysteme müssen zum Einsatzort passen. 

Zusatzinfo:

Die Befestigung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. Das betrifft insbesondere die Verbindungsstellen von Modul zu Montagesystem sowie zur Balkonbrüstung sowie dem Montagesystem selbst. Die Befestigung muss eventuelle bestehende Anforderungen des Baurechts einhalten. Die entsprechenden Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. Wenn Sie sich an die Herstellervorgaben halten, haftet der Hersteller. Das geeignete Haltesystem bekommen Sie ebenfalls bei Rader Solartechnik.

Logo

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.     Impressum  Datenschutzerklärung